Freihaltung des Lichtraumprofils
>> Ergänzung zur Meldung vom 12.10.2023.<<
Die Mitarbeiter des Bauhofs sind zur Zeit unterwegs um das Lichtraumprofil freizuhalten. ggf. haben Sie als Anwohner einen gelben Zettel mit einer Erklärung des Lichtraumprofils im Briefkasten. In diesen Fällen kontrollieren Sie bitte Ihr Grundstück, an den zur Straßen und Wegen angrenzenden Seiten auf etweiligen Bewuchs.
In den kommenden zwei bis drei Wochen wird einragenden Straßenbegleitgrün vom Bauhof zurückgeschnitten um das Lichtraumprofil und die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten. Auch Bewuchs auf Privatengrundstücken darf zurückgeschnitten werden siehe untenstehenden Erläuterung
Betrifft Grundstückseigentümer mit Grundstücken an Straßen, Wegen und Plätzen
Wir bitten das Lichtraumprofil für den Straßenverkehr freizuhalten, um Schäden von sich selbst und von anderen abzuwenden.
Nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Darunter fallen auch Bäume und Sträucher, deren Äste in das Lichtraumprofil hineinragen. Die Eigentümer, deren Grundstücke an den Verkehrsraum angrenzen, werden gebeten, den Bewuchs dahingehend zu prüfen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs ist es erforderlich, dass Äste, die in das Lichtraumprofil hineinragen, umgehend entfernt werden. Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn (Höhe) muss mindestens 4,50 Meter, bei Gehwegen 2,50 Meter und der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand 0,50 Meter betragen.
Der Rückschnitt ist so vorzunehmen, dass der Zuwachs im folgenden Vegetationszeitraum nicht das Lichtraumprofil beeinträchtigt. Bei einem Verstoß kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Ansprüche Dritter, für die die Beeinträchtigung des Lichtraumprofils ursächlich ist, in der Regel zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers gehen (beispielsweise Personenschäden, Schäden an Kleidung oder Lackkratzer an Fahrzeugen).
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