Bauamt
Aufgaben Kontakt
Bauverwaltung
Grundbucheinsichtsstelle
(Amtl. und öffentl. Beglaubigungen) Florian Leisinger
Hoch- und Tiefbauamt Tel. 07626 9199 16
Gebäudemanagement
Werkhof (Koordination)
Werkhof Frank Zimmer (Bauhofleiter)
Wasserversorgung Martin Vollmer (Wassermeister)
Abwasserbeseitigung Dirk Zückert (Klärmeister)
Bekanntmachungen zu laufender Bauleitplanung
und Ausschreibungen für öffentlich Bauaufträge der Gemeinde
Bauverwaltung
Aufgabenbereiche
Auskünfte über Baurecht, Bauleitplanung
Auskünfte über Baulasten, Altlasten, Bodenrichtwert, Denkmalschutz, Schutzgebiete und sonstigen Belastungen
Führung Hausnummernverzeichnis
Gemeindeeigene Bauplatzvergabe
Kontakt
Florian Leisinger (Ratschreiber) Sandra Schleith (Stlv. Ratschreiberin)
Tel. 07626 9199 16 Tel. 07626 9199 16
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.
Voraussetzungenfür die Einsichtnahme bzw. das erhalten eines Auszugs
Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen bzw. einen Auszug zu erhalten.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.
Hinweis: Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Erforderliche Unterlagen
Reisepass oder Personalausweis
wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
Kosten
Einsichtnahme 5,-- €
Einfache Abschrift 10,-- €
Amtl. Abschrift 20,-- €
Weitere Dienstleistungen durch den bestellten Ratschreiber:
Amtliche Beglaubigung (Zeugnisse ect.)
Öffentliche Beglaubigung (Unterschrift)
Bitte klären Sie soweit möglich im Vorfeld ab ob ihre Beglaubigung durch den Ratschreiber durchgeführt werden darf. Ein kurzer Anruf oder eine Mail reicht hierzu aus.
Das Baurecht wird unterteilt in privates und öffentliches Baurecht.
Privates Baurecht
Das private Baurecht regelt rechtliche Verhältnisse (Werkverträge, Grundeigentum) zwischen den privaten Baubeteiligten
(Bauherr, Architekten, Baufirmen, Handwerker, Ingenieure).
Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht reglementiert in einem gesetzlich festgelegten Rahmen wo und wie gebaut werden darf. Dabei wird unterschieden zwischen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht.
Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht ist Bundesrecht und im Baugesetzbuch geregelt. Ein weiteres wichtiges Gesetze des Bauplanungsrecht ist die Baunutzungsverordnung.
Das Bauplanungsrecht regelt vereinfacht gesagt, ob, was und wieviel gebaut werden darf!
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Die wichtigsten Grundlagen findet sich in der Landesbauordnung (LBO) wieder. Daneben gibt es noch eine Reihe an Verordnungen, die das Bauordnungsrecht regeln. Das Bauordnungsrecht regelt insbesondere die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (Abstandsflächen, Zahl der Stellplätze) sowie Anforderungen an die Ausführung der baulichen Anlagen (Brandschutz, Verkehrssicherheit, Standsicherheit, Soziales).
Vereinfacht lässt sich sagen, das Bauordnungsrecht regelt, wie gebaut werden darf!
Was sind Bauleitpläne
Bauleitpläne regeln eine geordnete städtebauliche Entwicklung
Aufgabe/Funktion der Bauleitplanung
Die Bauleitplanung obliegt den Städten und Gemeinden. Das Recht der Gemeinde zur Bauleitplanung ergibt sich aus dem Grundgesetzt (Art. 28). Den Gemeinden wird das Recht zur eigenen Selbstverwaltung gewährt.
Die Bauleitplanung hat die Aufgabe eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Öffentliche, private und wirtschaftliche Interessen sind in Einklang zu bringen.
Bauleitpläne regeln verbindlich wo und wie auf den verschiedenen Grundstücken gebaut werden darf.
Welche Bauleitpläne gibt es
Man unterscheidet zwischen der vorbereitende Bauleitplan „Flächennutzungsplan“ und der verbindliche Bauleitplan „Bebauungsplan“.
Flächennutzungsplan (FNP)
Beim FNP handelt es sich um eine grafische Darstellung des gesamten Gemeindegebietes. Es werden vorhandene und geplante Flächennutzungen (Flächen von Wohngebieten, Gewerbegebiete, Sondergebiete, Verkehr, Grünflächen, usw.) dargestellt und abgebildet. Der FNP ist nicht parzellenscharf und ist nicht verbindlich. Einen Rechtsanspruch für das Grundstück gibt aus dem FNP nicht abgeleitet werden.
Bebauungsplan (B-Plan)
Der B-Plan regelt verbindlich die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken und deren Nutzung.
Auskünfte Bauleitplanung
Sie erhalten Auskünfte bei der Gemeinde Malsburg-Marzell (Ansprechpartner: Florian Leisinger). Sie haben auch die Möglichkeit Bebauungspläne hier im Geoportal des Landkeises einzusehen.
Ablaufübersicht bei einem Regel-Bauleitverfahren
Gemeinsamer Gutachterausschuss
Mit Wirkung zum 01.01.2022 wurden sämtliche Aufgaben des Gutachterausschusses der Gemeinde Malsburg-Marzell auf den gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Weil am Rhein übertragen.
Die Bodenrichtwertzonen und die damit verbundenen Bodenrichtwerte können sie auf der virtuellen Karte heraisfinden. Dabei können sie intuitiv ihr Grundstück suchen ud darauf klicken. Es werden ihnen alle verfügbaren Daten dann angezeigt.
BORIS BW - digitales Kartenprogram
Bei Fragen zu Bodenrichtwerten oder Verkehrswertgutachten wenden Sie sich bitte an den "Gemeinsamen Gutachterausschuss" bei der Stadt Weil am Rhein.
Ansprechpartner
Gemeinsamer Gutachterausschuss der Stadt Weil am Rhein
Tel. 07621-704-442
Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschuss
Was ist der Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Bei den Angaben handelt es sich um erschließungsbeitragsfreies Bauland. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung und können im Einzelfall eine sachkundige Wertermittlung nicht ersetzen. Ansprüche gegenüber Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus den Abgrenzungsplänen abgeleitet werden.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 193 Abs. 5 und § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss der Gemeinde Efringen-Kirchen am 04.06.2019 die aktuellen Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2018 ermittelt.
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben (§ 49 LBO), müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung stellen. Bei Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3, ausgenommen Gaststätten, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen soll das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) oder das Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) gewählt werden. Das Kenntnisgabeverfahren kann nur gewählt werden, wenn das Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eine qualifizierten Bebauungsplanes liegt und dessen Festsetzungen nicht widersprechen.
Der Bauherr muss den Bauantrag mit allen notwendigen Bauvorlagen digital direkt beim Landratsamt Lörrach einreichen. Der Fachbereich Baurecht benachrichtigt die Gemeinde über den eingegangenen Antrag.
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke innerhalb von fünf Arbeitstagen (§ 55 LBO). Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung vorzubringen. Im Kenntnisgabeverfahren innerhalb von zwei Wochen.
Nach der Behandlung des Bauantrages im Gemeinderat, gibt die Gemeinde ihre Stellungnahme an die Baurechtsbehörde ab.
Der Bauantrag hat spätestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung des Gemeinderats beim Bauamt, Rathaus, einzugehen.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Zuständig für die Baugenehmigung ist das Landratsamt Lörrach (Fachbereich Baurecht).
Weitere Hinweise des Fachbereichs Baurecht, Landratsamt Lörrach
Und so funktioniert das digitale Verfahren:
Der Entwurfsverfasser entscheidet sich zusammen mit dem Bauherrn für das digitale Verfahren. Der Bauherr erteilt dem Entwurfsverfasser eine entsprechende Vollmacht, die mit zu den Bauvorlagen genommen wird.
Der Entwurfsverfasser bereitet die Bauvorlagen digital vor; erzeugt PDF-Dokumente. Anschließend ruft er auf den Internetseiten des Landratsamtes Lörrach den Antragsassistenten auf und füllt diesen aus, fügt die Bauvorlagen als Anlagen hinzu und versendet es digital.
Der Fachbereich Baurecht nimmt den digitalen Antrag an und legt eine digitale Bauakte (Projektraum) an; über die Eröffnung der digitalen Akte werden der Bauherr und der Entwurfsverfasser per E-Mail informiert. Über den in der Einladung enthaltenen Link werden Sie zu Conject weitergeleitet, wo Sie sich entweder anmelden oder erstmalig registrieren können.
Der Entwurfsverfasser und der Bauherr melden sich im Internet an der Bauplattform an und haben so die Möglichkeit, auf die digitale Akte zuzugreifen und sich zu informieren. Der Entwurfsverfasser kann hier später noch weitere oder geänderte Bauvorlagen digital nachreichen.
Der Fachbereich Baurecht bearbeitet den Antrag und stellt sämtlichen Schriftverkehr und später die Entscheidung (z. B. Baugenehmigung) in die digitale Akte ein.
Der Entwurfsverfasser und der Bauherr erhalten über neu in die digitale Akte eingestellte Dokumente jeweils eine Benachrichtigung per E-Mail und können die Dokumente in der digitalen Akte jederzeit einsehen oder herunterladen.
Die Kommunikation mit dem Fachbereich Baurecht läuft ausschließlich über die Kommunikationsplattform der digitalen Bauakte und nicht über personenbezogene E-Mails der Mitarbeiter.
Ihre Vorteile:
Verfahrensbeschleunigung durch Wegfall der Postwege
Einreichen digitaler Pläne (keine Druck-und Portokosten)
Telefon-/Videokonferenz/Beratung mit dem FB Baurecht möglich (Wegfall der Wege)
Kurzfristiges Nachreichen geänderter Unterlagen
Digitale Genehmigung und Pläne zur medienbruchfreien Weiterbearbeitung
Verfahrenstransparenz, Auskünfte zum aktuellen Sachstand
Vor der Benutzung der Internetplattform sollte jeder Benutzer einmalig per Mausklick den von der Firma conject AG angebotenen Systemcheck durchführen. Dabei wird automatisch überprüft, ob die Einstellungen des Computers zur Benutzung der Plattform korrekt sind. Anschließend müssen Sie sich in der Plattform einmalig registrieren.
Sollten Sie bei der erstmaligen digitalen Antragstellung weitere Unterstützung wünschen so sprechen Sie uns gerne an.
Technische Beratung:
Unter folgendem Link stehen Handbücher und eine Reihe von Trainingsvideos rund um die Nutzung des virtuellen Bauamtes zur Verfügung. Zudem finden Sie dort die Kontaktdaten unserer Ansprechpartner bei Itebo.
Formulare
Abweichung / Ausnahme / Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen
Antrag an die öffentliche Wasserversorgung / Abwasserentsorgung Bau Lageplan schriftlicher Teil
Baubeschreibung bei Nutzungsänderung oder Baumaßnahmen geringen Umfangs
Vollmacht_Baugenehmigungsverfahren - nur die Vollmacht muss per Mail an gesendet werden
Für die Errichtung von Bauvorhaben kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt zu werden.
Voraussetzungen
Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält und es muss sich um die Errichtung eines der folgenden Bauvorhaben handeln:
Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu drei Geschossen, auch mit Wohnteil
Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 Quadratmeter Grundfläche und bis zu drei Geschossen
eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 250 Quadratmeter Grundfläche
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben
Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen.
Im Wesentlichen unterscheidet sich das Kenntnisgabeverfahren dadurch vom Genehmigungsverfahren, dass ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren beschleunigt wird und Kosten erspart werden (Wegfall der Genehmigungsgebühr).
Das Kenntnisgabeverfahren ist außerdem beim Abbruch aller Anlagen möglich, sofern für den Abbruch nicht schon die Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt. Die Gemeinde prüft dann innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind, ob auf dem Grundstück Baulasten liegen, ob das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes liegt und ob die Grundstückserschließung gewährleistet ist.
Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von der Kenntnisgabe benachrichtigt. Sie erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die eingereichten Bauvorlagen einzusehen und Einwände vorzubringen. Wenn alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, kann mit dem Bauvorhaben zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Erfolgt keine Zustimmung der Angrenzer, kann mit dem Bauvorhaben innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Bringt ein Angrenzer Bedenken vor, werden diese überprüft und die Angrenzer über das Ergebnis unterrichtet
Formulare
Was ist ein Vorkaufsrecht?
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Gemeinde das Recht, ein Grundstück zu erwerben, zu dem es an einen Dritten veräußert werden soll.
Voraussetzungen
Die Voraussetzung für ein Vorkaufsrecht ist das Vorliegen eines Kaufvertrages. Schenkungen, Tauschgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Zwangsvollstreckungen sind von einem Vorkaufsrecht ausgeschlossen.
Die Gemeinde erlangt per Gesetz das Vorkaufsrecht
Der Gemeinde steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Gemeindegebiet nach dem Landeswaldgesetz, Wassergesetz und Baugesetzbuch.
Die Prüfung erfolgt bei jedem Einzellfall zeitnah nach Eingang des Vertrages. Dieser wird der Gemeinde durch den Notar zugesendet.
Aufgabenbereiche
Planung und Bauleitung von Bauvorhaben, Unterhaltung und Erneuerung sämtlicher gemeindlichen Anlagen (Straßen, Wege, Plätze, gemeindeeigene Gebäude, Kindergarten, Schule, Straßenbeleuchtung, Wasserläufe, Spielplätze usw.) Verkehrssicherungspflicht an Gemeindeanlagen, Unterhaltung und Ausbau von Wasserläufen, Hochwasserschutz, Umweltschutzaufgaben, Mittelbewirtschaftung und Feststellung von Rechnungen, Erstellung des Kostenbudget für den Haushaltsplan.
Technischer Betrieb der Wasserversorgung (Verwaltung und Betrieb der Wasserversorgung, Beschaffung von Arbeitsmitteln und Geräten, Prüfung und Erteilen von Bewässerungsgenehmigungen).
Technischer Betrieb der Abwasserbeseitigung (Verwaltung und Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage, Beschaffung von Arbeitsmitteln und Geräten, Prüfung und Erteilen von Entwässerungsgenehmigungen).
Verwaltung und Betrieb des Werkhofes (Beschaffung von Arbeitsmitteln und Geräten).
Werkhof
Kontakt Ansprechpartner
Werkhof Malsburg-Marzell Frank Zimmer, Leiter Werkhof
Kreisstr. 5, 79429 Malsburg-Marzell
Aufgabenbereiche
Der Werkhof der Gemeinde Malsburg-Marzell ist mit umfangreicherTechnik ausgestattet und kann viele Aufgabenbereiche ohne Fremdhilfe übernehmen.
Dazu gehören unter anderem
Straßenreinigung, Winterdienst
Straßen- und Feldwegeunterhaltung
Spielplatzunterhaltung
Grünanlagenunterhaltung
Unterhaltung gemeindeeigener Grundstücke
Unterhaltung Gewässer
Straßenbeleuchtung
Gebäudeunterhaltung
Im Werkhof sind zur Zeit 4 Mitarbeiter, die sich um ein ordentliches Bild unserer Ortschaften beschäftigt.
Baumpflegearbeiten zur Verkehrssicherung
Vorbereitung für eine Absturzsicherung Malsburg
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Wasserversorgung
Kontakt:
Martin Vollmer (Wassermeister) Patrick Seemann (Hauptamtsleiter) Tel. 07626 9199 10
Die Gemeinde Malsburg-Marzell wird durch 33 Quellen mit Wasser versorgt. Die Quellschüttungen sind von unterschiedlicher Ergibigkeit, sodass die 33 Quellen in sieben Hochbehältern gesammelt und das Wasser anschließend aufbereitet in die kommunale Trinkwasserversorgung eingespeißt wird.
Die Aufbereitung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Zuerst werden grobe Partikel ausgefilltert um anschließend mit UV-Licht mögliche mikrobiologische Belastungen abzutöten sowie eine Aufhärtung via Jurakalk um die gewohnt hohe Trinkwasserqualität zu gewährleisten.
Neben der Unterhaltung der Quellen, Hochbehältern und dem Leitungsnetz gehört auch das Anschließen von Hausanschlüssen und das Ablesen und Austauschen der Wasserzähler zu den Aufgaben unseres Wassermeisters.
Abwasserentsorgung
Kontakt:
Dirk Zückert (Abwassermeister) Patrick Seemann (Hauptamtsleiter) Tel. 07626 9199 10
Die Gemeinde Malsburg-Marzell unterhält zur Reinigung des Abwassers zwei Abwasserreinigungsanlagen, drei Abwasserhebeanlagen, ein Meßbauwerk, ca. 32 Kilometer Abwasserkanal
und ca. 7 Kilometer Oberflächenwasserkanal.
Die Abwasserreinigungsanlage 1, Malsburg, Atzenmatt ging 1983 in Betrieb.
Ausgelegt ist die Anlage bis zu einem Einwohnerwert von 1200, in den Jahren 2008 und 2009 wurden umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Reinigungsleistung durchgeführt.
Der Zufluss der Ortsteile Vogelbach, Lütschenbach, Kaltenbach und Malsburg wird in der Abwasserreinigungsanlage 1 gereinigt.
Die Abwasserreinigungsanlage 2 Marzell, ging 1985 in Betrieb.
Ausgelegt ist die Anlage bis zu einem Einwohnerwert von 1000, im den Jahr 2010 wurden umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der
Der Zufluß der Ortsteile Marzell und Reha-Kliniken Birkenbuck und Kandertal wird in der Abwasserreinigungsanlage 2 Marzell gereinigt.
Die Ortsteile Vogelbach, Kaltenbach und Käsacker können nur an die Abwasserentsorgung durch Hebeanlagen angebunden werden.