Bürgerservice Meldeamt
Die Lieferzeiten für Reisepässe haben sich deutlich verlängert. Die Gemeindeverwaltung kann Ihre Anträge entgegennehmen, ist beim Dokument jedoch von der Bundesdruckerei abhängig.
Diese hat diese Mitteilung hierzu veröffentlicht.
Wir bitten um Ihr Verständniss und um Berücksichtigung.
Abmeldung
Wer seine Nebenwohnung aufgibt oder in das Ausland zieht, muss sich bei der Meldebörde abmelden. Frühester Abmeldezeitpunkt ist eine Woche vor Wegzug. Die Abmeldung erfolgt zum Wegzugsdatum.
Wer seine Hauptwohnung in Malsburg-Marzell aufgibt, muss sich bei der Gemeinde Malsburg-Marzell nicht abmelden. Es reicht eine Anmeldung beim neuen Wohnort. Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Erforderliche Unterlagen:
Bei persönlicher Vorsprache Personalausweis oder Reisepass
Als bevollmächtigte Person eigener Personalausweis oder Reisepass, formlose Vollmacht, ein vom Vollmachtgebenden ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular.
Schriftlich per Post (nur bei Abmeldung einer Nebenwohnung):
Unterschriebenes und ausgefülltes Abmeldeformular
Ausweiskopie
Das Verfahren ist gebührenfrei!
Formulare:
Anmeldung
Wer nach Malsburg-Marzell zieht, muss sich bei der Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Von der Anmeldung befreit sind Personen
die im Bundesgebiet gemeldet sind und die Wohnung nicht länger als 6 Monate beziehen.
die im Ausland wohnen und die Wohnung nicht länger als 3 Monate beziehen.
Erforderliche Unterlagen:
Bei persönlicher Vorsprache Personalausweis oder Reisepass
Wohnungsgeberbestätigung:
Seit dem 01.11. 2015 ist die Meldung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers für die Anmeldung wieder erforderlich. Mit dieser Bestätigung kann der Einzug nachgewiesen werden. Die Bestätigung ist bei der Anmeldung mitzubringen, bzw. spätestens 14 Tage nach der Anmeldung vorzulegen. Ein Mietvertrag reicht nicht aus.
Wohnungsgeber sind:
Eigentümerinnen und Eigentümer
Hausverwaltungen
andere Beauftragte
Hauptmieter*innen, die Wohnraum untervermieten
Als bevollmächtigte Person eigener Personalausweis oder Reisepass, formlose Vollmacht, ein vom Vollmachtgebenden ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular.
Wohnungsgeberbestätigung
Das Verfahren ist gebührenfrei!
Formulare:
Fischereischeine
Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.
Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.
Voraussetzungen:
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
Sie haben keinen Sachkundenachweis und
Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitz. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.
Verfahrensablauf:
Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.
Erforderliche Unterlagen:
Personalausweis
Passbild
Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Gebühren:
8,00 Euro Fischereiabgabe je Kalenderjahr
21,00 Euro Verwaltungsgebühr bei Neuausstellung(einmalig)
21,00 Euro Verwaltungsgebühr bei Verlängerung (einmalig)
Formulare:
Personalausweis
Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen..
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden.
Der neue Personalausweis hat Scheckkartenformat. Er kann genauso wie bisher verwendet werden.
Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.
Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:
den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise Online-Ausweisfunktion und
die Unterschrifts-/Signaturfunktion
Die eID-Funktion ist in Personalausweisen, die seit 15. Juli 2017 ausgegeben werden, grundsätzlich immer eingeschaltet.
Gültigkeitsdauer:
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.
Die Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig, wenn sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden.
Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis unter anderem ungültig, wenn
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
er verändert worden ist oder
Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe)
Tipp: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen.
Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
Voraussetzungen:
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verfahrensablauf:
Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Jugendliche müssen zum Antrag immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüft. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sie erhalten als antragstellende Person vom Ausweishersteller einen "PIN-Brief", der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funktion enthält. Außerdem werden Ihnen mitgeteilt: eine Entsperrnummer zur Aufhebung der Blockierung nach dreimaliger Falscheingabe der PINdas Sperrkennwort und weitere Informationen zum Sperren der eID-Funktion. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren wird die Funktion automatisch vor Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet.
Erforderliche Unterlagen:
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Bei Kindern und Jugendlichen:
Kinderreisepass, Reisepass oder Geburtsurkunde
gegebenenfalls Einverständniserklärung und eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des nicht anwesenden Sorgeberechtigten beim gemeinsamen Sorgerecht
Sorgerechtsnachweis der sorgeberechtigten Person bei alleinigem Sorgerecht
Ein aktuelles biometrisches Lichtbild. Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Achtung: Vor allem bei der Erstausstellung können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Das gilt auch für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegen hatte (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes).
Darüber hinaus müssen Sie als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher auch bei Antragstellung bei einer Personalausweisbehörde im Inland (unzuständige Behörde) weitere Unterlagen vorlegen.
Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Personalausweisbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.
Frist/Dauer
Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit
Gebühren:
Antragstellende Person ab 24 Jahren: 37,00 Euro
Antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 Euro
Das Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
Erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
Erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen)
Entsperren der Online-Ausweisfunktion
Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.
Bei der Ausstellung für Auslandsdeutsche im Inland wird die Gebühr um 30 Euro angehoben.
Sonstiges:
Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.
Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert. Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Achtung: Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Gemeinde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen.
Polizeiliches Führungszeugnis
Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke
Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder gerichtliche Entscheidungen wegen Schuldunfähigkeit.
In Privatführungszeugnissen werden die wichtigsten Angaben aus rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen aufgeführt. Es werden beispielsweise die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe vermerkt. Nicht aufgenommen werden strafgerichtliche Verurteilungen von untergeordneter Bedeutung, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Dies ist beispielsweise bei Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten der Fall.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde enthält darüber hinaus noch weitere Angaben. Es führt beispielsweise bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wie den Widerruf des Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis auf. In der Regel werden auch alle Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes angezeigt.
Die Eintragungen bleiben nicht auf Dauer im Register. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden sie gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.
Wird für eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzt, ein Führungszeugnis beantragt, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt.
Dies ist unabhängig davon, welche Art eines Führungszeugnisses beantragt wird (normales Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde…). Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit, kein Europäisches Führungszeugnis zu erhalten.
Hat eine Person neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere EU-Staatsangehörigkeit oder mehrere, wird ebenfalls ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt. Bei mehreren EU-Staatsangehörigkeiten werden Auskünfte aus allen Herkunftsstaaten eingeholt.
Voraussetzungen:
Mindestalter: 14 Jahre
Verfahrensablauf:
Sie können den Antrag stellen
persönlich bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde (Bürgerbüro)
schriftlich, ebenfalls bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde, unter Nennung der Personaldaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift). In diesem Fall muss die Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Wenn nicht schon aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Setzen Sie sich auch wegen der Gebührenbegleichung vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung.
Dies bietet sich vor allem an, wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
Für jede Form der Antragstellung gilt: Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung wie z.B. die Eltern für Minderjährige stellen. Eine andere Person können Sie nicht bevollmächtigen.
Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.
Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt. Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an. Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten. Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.
Erforderliche Unterlagen:
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Zusätzlich bei einem Behörden-Führungszeugnis (O): Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen beziehungsweise Verwendungszweck
Wenn Sie Ihr Führungszeugnis im Internet über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz stellen möchten, brauchen Sie zusätzlich:
Neuer elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes
AusweisApp2
Gegebenenfalls digitales Erfassungsgerät wie Scanner oder Digitalkamera, damit Sie Nachweise hochladen können
Gebühren:
13,00 Euro egal, ob nationales oder europäisches Führungszeugnis
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie umfangreiche Informationen zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.
Reisepass
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass.
Den Reisepass müssen Sie persönlich im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen im Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz, beantragen. Sie können den Reisepass auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und Sie ihn glaubhaft machen können. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag bezahlen.
Der Reisepass verfügt über einen Chip. Dort sind Ihre persönlichen Daten, Daten zum Dokument, das Lichtbild sowie Fingerabdrücke gespeichert. Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen zugänglich. Wenn Sie Reisen ins EU-Ausland mit Ihrem Kind planen, informieren Sie sich zunächst darüber, welche Reisedokumente Sie für die Einreise benötigen. Diese Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. Da der Kinderreisepass oder Personalausweis in einigen Reiseländern nicht anerkannt wird, kann es erforderlich sein, dass Sie für Ihr Kind statt eines Kinderreisepasses einen regulären Reisepass benötigen.
Der Reisepass enthält regulär 32 Seiten. Auf Wunsch können Sie - beispielsweise, wenn Sie sehr viel reisen - den Reisepass auch mit 48 Seiten erhalten. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Beachten Sie, dass Ihr Reisepass unter anderem ungültig wird, wenn
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe),
eine einwandfreie Feststellung Ihrer Identität nicht mehr möglich ist oder er verändert worden ist.
Hinweis: Viele Staaten verlangen bei der Einreise, dass der Reisepass über das Reiseende hinaus noch bis zu sechs Monate gültig sein muss. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Antritt der Reise über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Passdokumente. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Verfahrensablauf:
Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Der Antrag wird vor Ort von der den Vorgang betreuenden Person aufgenommen. Sie müssen nur unterschreiben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen. Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). Die Abgabe von Fingerabdrücken ist bei Kindern ab 6 Jahren erforderlich.
Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens drei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Für diesen Service verlangt die Passbehörde zur Gebühr einen Zuschlag.
Der Reisepass wird vom Passproduzenten, der Bundesdruckerei GmbH, nach der Herstellung an die antragstellende Passbehörde verschickt. Sie können den Reisepass dann dort abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde identifizieren und eine Abholvollmacht vorlegen. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
Erforderliche Unterlagen:
Gültiger Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass),
Aktuelles Foto (nicht älter als ein Jahr) im Passformat (45 x 35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild),
Ggf. Ihren bisherigen Reisepass,
Ggf. Ihre Geburtsurkunde,
Bei der Antragstellung für ein Kind : Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, ggf. die Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.
Insbesondere bei der Erstausstellung oder bei Zuzug in eine Gemeinde können ggf. weitere Unterlagen wie Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein. Informieren Sie sich bitte vorab bei der zuständigen Stelle.
Gültigkeitsdauer:
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
Unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
Ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.
Gebühren:
Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr
für einen Reisepass: 37,50 Euro
für einen Reisepass im Expressverfahren: 69,50 Euro
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr
für einen Reisepass: 70,00 Euro
für einen Reisepass im Expressverfahren: 102,00 Euro
Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22 Euro zahlen.
Der Zuschlag beträgt 32 Euro für einen Reisepass im Expressverfahren.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
Die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.
Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, z.B. bei Passverlust beantragen, müssen Sie 21 Euro Zuschlag bezahlen.
Ummeldung
Wer innerhalb Malsburg-Marzell umzieht, muss sich bei der Meldebehörde ummelden.
Die Ummeldung muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Erforderliche Unterlagen:
Siehe Anmeldung