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Freihaltung Lichtraumprofil

An alle Grundstückseigentümer mit Grundstücken an Straßen, Wegen und Plätzen 

Wir bitten das Lichtraumprofil für den Straßenverkehr freizuhalten, um Schäden von sich selbst und von anderen abzuwenden. 

Nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Darunter fallen auch Bäume und Sträucher, deren Äste in das Lichtraumprofil hineinragen. Die Eigentümer, deren Grundstücke an den Verkehrsraum angrenzen, werden gebeten, den Bewuchs dahingehend zu prüfen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs ist es erforderlich, dass Äste, die in das Lichtraumprofil hineinragen, umgehend entfernt werden. Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn (Höhe) muss mindestens 4,50 Meter, bei Gehwegen 2,50 Meter und der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand 0,50 Meter betragen. 

Der Rückschnitt ist so vorzunehmen, dass der Zuwachs im folgenden Vegetationszeitraum nicht das Lichtraumprofil beeinträchtigt. Bei einem Verstoß kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Dies kann ab Anfang November erfolgen.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Ansprüche Dritter, für die die Beeinträchtigung des Lichtraumprofils ursächlich ist, in der Regel zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers gehen (beispielsweise Personenschäden, Schäden an Kleidung oder Lackkratzer an Fahrzeugen).

 

 Lichtraumprofil 

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Malsburg-Marzell
Mo, 30. September 2024

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